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   VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 13 S 2871/97   

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VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 13 S 2871/97 (https://dejure.org/1998,2983)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.01.1998 - 13 S 2871/97 (https://dejure.org/1998,2983)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Januar 1998 - 13 S 2871/97 (https://dejure.org/1998,2983)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Abschiebung von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien und Herzegowina

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 48, 312 (Ls.)
  • NVwZ 1998, Beilage Nr. 5, 48
  • VBlBW 1998, 81 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 13 S 2871/97
    Die grundsätzlich nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier Erlaß des Widerspruchsbescheides (4.8.1997) - zu beurteilende (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, NVwZ 1997, 685 (687f.) und Urt. v. 24.9.1996 - 1 C 26.94) Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG setzt voraus, daß der Ausländer - spätestens bei Beginn der in der Androhung bestimmten Ausreisefrist - vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 1 und 2 AuslG) ist und daß die weiteren Anforderungen an Erlaß, Form und Inhalt einer Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG beachtet sind.

    Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus gilt diese Bezeichnungspflicht ausnahmsweise auch für zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn das der Behörde nach dieser Bestimmung eingeräumte Ermessen etwa aufgrund vorrangigen Rechts ausnahmsweise gebunden und die Behörde verpflichtet ist, von der Abschiebung abzusehen (BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, a.a.O.; a.A. für Abschiebungsandrohungen auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage: BVerwG, Urt. v. 15.4.1997, InfAuslR 1997, 420).

    Wird dem Ausländer entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG die Abschiebung in einen nach dieser Bestimmung bezeichnungspflichtigen Staat angedroht, ist die Abschiebungsandrohung - nur - insoweit (teil-)rechtswidrig (§ 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG; BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, a.a.O.).

    Dabei läßt der Senat dahingestellt, ob auch in diesem Zusammenhang für die gerichtliche Beurteilung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - Widerspruchsbescheid - maßgebend ist (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, a.a.O.) oder ob etwa im Hinblick auf die Regelungen in §§ 50 Abs. 3 Satz 3, 70 Abs. 3 AuslG auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen ist (vgl. GK-AuslR II-§ 50 Rn. 130).

    Das ist indes erst dann der Fall, wenn Leib, Leben oder Freiheit als Folge der Abschiebung "extrem" bzw. "hochgradig" gefährdet würden, was bei Gefahren für Leib und Leben anzunehmen ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert (BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, a.a.O. 417; Urt. v. 19.11.1996, a.a.O. 687; Urt. v. 29.3.1996, NVwZ-Beilage 1996, 57 (58); Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 (328)) oder der extremen Gefahr ausgesetzt würde, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40.96 -, Urteilsabdruck S. 12; Senatsurteil v. 5.6.1996, a.a.O.).

    Die Prüfung, ob eine extreme Gefahrenlage besteht, die ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet, ist nicht auf bestimmte gefahrbegründende Umstände beschränkt; die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG greift insoweit nicht (BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, a.a.O. 687; Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 (328)).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 13 S 2871/97
    Insoweit kann allerdings nur eine im Zielstaat von einer staatlichen, ausnahmsweise auch von einer staatsähnlichen Herrschaftsmacht begangene oder von ihr zu verantwortende Mißhandlung eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein (BVerwG, Urt. v. 15.4.1997, a.a.O. und v. 17.10.1995, a.a.O. 334).

    Nach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Gefahr vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 (330)).

    Das ist indes erst dann der Fall, wenn Leib, Leben oder Freiheit als Folge der Abschiebung "extrem" bzw. "hochgradig" gefährdet würden, was bei Gefahren für Leib und Leben anzunehmen ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert (BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, a.a.O. 417; Urt. v. 19.11.1996, a.a.O. 687; Urt. v. 29.3.1996, NVwZ-Beilage 1996, 57 (58); Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 (328)) oder der extremen Gefahr ausgesetzt würde, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40.96 -, Urteilsabdruck S. 12; Senatsurteil v. 5.6.1996, a.a.O.).

    Diese gegenüber dem Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wie er im Begriff der Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG enthalten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 (330)), erhöhten Anforderungen an die Rechtsgutsbeeinträchtigung und die Eintrittswahrscheinlichkeit ergeben sich aus der nur eingeschränkten verfassungsrechtlichen Verantwortung der deutschen öffentlichen Gewalt für Grundrechtsgefährdungen, die sich für einen Ausländer erst als Folge einer Abschiebung im Zielstaat ergeben (vgl. Senatsurteil v. 13.2.1996, a.a.O. 149f.).

    Die Prüfung, ob eine extreme Gefahrenlage besteht, die ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet, ist nicht auf bestimmte gefahrbegründende Umstände beschränkt; die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG greift insoweit nicht (BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, a.a.O. 687; Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 (328)).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1996 - A 13 S 3702/94

    (Verpflichtungsklage auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 13 S 2871/97
    Es verbietet daher die Abschiebung eines Ausländers in ein Land, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 331 (333); Senatsurteil v. 13.2.1996, ESVGH 46, 139 ff. (144 ff.) = EzAR 043 Nr. 12 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR).

    Das trifft für die allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten nicht zu (BVerwG, Urt. v. 4.6.1996, InfAuslR 1996, 289; Urt. v. 18.4.1996, NVwZ-Beilage 1996, 58; Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 331 (334); Senatsurteil v. 13.2.1996, a.a.O.).

    Belegen die Unterlagen über den Hintergrund des Ausländers und die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht, daß seine persönliche Situation in irgendeiner Hinsicht schlechter ist als die der Mehrzahl der anderen Mitglieder der Bevölkerung oder solcher Personen, die in ihr Land zurückkehren, ist die aufgrund bekanntgewordener Einzelfälle nicht auszuschließende Möglichkeit einer Mißhandlung für sich nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (vgl. Senatsurteil v. 13.2.1996, a.a.O. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR).

    Diese gegenüber dem Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wie er im Begriff der Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG enthalten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 (330)), erhöhten Anforderungen an die Rechtsgutsbeeinträchtigung und die Eintrittswahrscheinlichkeit ergeben sich aus der nur eingeschränkten verfassungsrechtlichen Verantwortung der deutschen öffentlichen Gewalt für Grundrechtsgefährdungen, die sich für einen Ausländer erst als Folge einer Abschiebung im Zielstaat ergeben (vgl. Senatsurteil v. 13.2.1996, a.a.O. 149f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 13 S 2064/97

    Rückführung von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien-Herzegowina -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 13 S 2871/97
    Ob der in den genannten Regelungen bestimmte Zeitpunkt des Erlasses von Abschiebungsandrohungen oder ob die dem Erlaß insgesamt zugrundeliegende politische Leitentscheidung über die zeitlich gestaffelte und gegebenenfalls zwangsweise Rückführung der Bürgerkriegsflüchtlinge zweckmäßig sind, unterliegt im übrigen nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. Senatsbeschluß v. 13.11.1997 - 13 S 2064/97).

    Die insoweit im Asylrecht entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative bei nur regionaler Verfolgung finden im Rahmen des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG keine Anwendung (Senatsbeschluß v. 13.11.1997 - 13 S 2064/97 - m.w.Nachw.).

    Das im Friedensabkommen von Dayton niedergelegte Recht aller Flüchtlinge und Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina, frei in ihre angestammte Heimat zurückzukehren, gebietet keine andere Beurteilung (Senatsbeschluß v. 13.11.1997 - 13 S 2064/97).

    Der Senat hat daher seine Rechtsprechung - aus Gründen der Rechtssicherheit - aufgegeben (vgl. den Senatsbeschluß v. 13.11.1997 - 13 S 2064/97 - und das Senatsurteil vom 17.9.1997 - A 13 S 1267/96).

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 13 S 2871/97
    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 2.9.1997 - 9 C 40.96 - nicht geteilt, sondern entschieden, daß die Abschiebung eines Ausländers in eine extreme Leibes- und Lebensgefahr, die nicht vom Staat oder einer staatsähnlichen Gewalt ausgeht oder zu verantworten ist, nicht gegen Art. 3 EMRK verstößt.

    Das ist indes erst dann der Fall, wenn Leib, Leben oder Freiheit als Folge der Abschiebung "extrem" bzw. "hochgradig" gefährdet würden, was bei Gefahren für Leib und Leben anzunehmen ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert (BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, a.a.O. 417; Urt. v. 19.11.1996, a.a.O. 687; Urt. v. 29.3.1996, NVwZ-Beilage 1996, 57 (58); Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 (328)) oder der extremen Gefahr ausgesetzt würde, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 40.96 -, Urteilsabdruck S. 12; Senatsurteil v. 5.6.1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 13 S 2871/97
    Es verbietet daher die Abschiebung eines Ausländers in ein Land, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 331 (333); Senatsurteil v. 13.2.1996, ESVGH 46, 139 ff. (144 ff.) = EzAR 043 Nr. 12 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR).

    Das trifft für die allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten nicht zu (BVerwG, Urt. v. 4.6.1996, InfAuslR 1996, 289; Urt. v. 18.4.1996, NVwZ-Beilage 1996, 58; Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 331 (334); Senatsurteil v. 13.2.1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 13 S 2871/97
    Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus gilt diese Bezeichnungspflicht ausnahmsweise auch für zwingende Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn das der Behörde nach dieser Bestimmung eingeräumte Ermessen etwa aufgrund vorrangigen Rechts ausnahmsweise gebunden und die Behörde verpflichtet ist, von der Abschiebung abzusehen (BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, a.a.O.; a.A. für Abschiebungsandrohungen auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage: BVerwG, Urt. v. 15.4.1997, InfAuslR 1997, 420).

    Insoweit kann allerdings nur eine im Zielstaat von einer staatlichen, ausnahmsweise auch von einer staatsähnlichen Herrschaftsmacht begangene oder von ihr zu verantwortende Mißhandlung eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK sein (BVerwG, Urt. v. 15.4.1997, a.a.O. und v. 17.10.1995, a.a.O. 334).

  • BVerwG, 03.06.1997 - 1 C 7.96

    Ausländerrecht - Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 13 S 2871/97
    Im vorliegenden Fall, in dem § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG keine Anwendung findet, weil die Antragsteller nicht aufgrund eines Verwaltungsaktes ausreisepflichtig sind (insbesondere sind die abgelaufenen Aufenthaltsbefugnisse der Antragsteller zu 1. bis 3. keine solchen Verwaltungsakte, vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.1997, InfAuslR 1997, 391 (393)), ist nichts dafür ersichtlich, daß die Antragsgegnerin den Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohungen ermessensfehlerhaft bestimmt hat.
  • BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 134.95

    Ausländerrecht: Abschiebungsschutz wegen Bürgerkrieg, Afghanistan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 13 S 2871/97
    Das trifft für die allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen oder anderen bewaffneten Konflikten nicht zu (BVerwG, Urt. v. 4.6.1996, InfAuslR 1996, 289; Urt. v. 18.4.1996, NVwZ-Beilage 1996, 58; Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 331 (334); Senatsurteil v. 13.2.1996, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.1997 - 11 S 3301/96

    Zur Aussetzung einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 13 S 2871/97
    Den Antragstellern würden mit einer Verweigerung der Registrierung weder zielgerichtet besonders schwere physische oder psychische Leiden zugefügt noch würden sie damit mutwillig oder willkürlich schwer gedemütigt, sondern aus Gründen benachteiligt, die in Anbetracht der Geschehnisse in Bosnien und Herzegowina und der gegenwärtigen schwierigen Lebensbedingungen für die ortsansässige Bevölkerung noch objektiv nachvollziehbar erscheinen (ebenso der 11. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Beschluß v. 7.4.1997, InfAuslR 1997, 265 (267) und v. 17.3.1997, InfAuslR 1997, 259 (261)).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.1997 - 11 S 102/97

    Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina - Feststellung von

  • EGMR, 07.07.1989 - 14038/88

    Jens Söring

  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 9.95

    Aufenthaltsbewilligung - Übergang zur Aufenthaltserlaubnis - Deutschverheirateter

  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 26.94

    Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 3126/95

    Verhältnis von Abschiebungsandrohung und Duldung; Abschiebungsandrohung während

  • VGH Hessen, 31.10.1994 - 13 UZ 902/94

    Unerheblichkeit der Staatsangehörigkeit des Ausländers für die Bezeichnung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2020 - 15 A 2995/18

    Baurecht vor Erschließungsbeitragsrecht!

    vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2010 - 8 A 2285/09 -, juris Rn. 4, und vom 28. Mai 2008 - 8 A 1664/05 -, juris Rn. 13 und 16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 S 210/07 -, juris Rn. 29, Beschluss vom 31. März 2005 - 5 S 2507/04 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Urteil vom 12. März 2018 - 9 B 15.1679 -, juris Rn. 17; Birk, VBlBW 1998, 81.

    vgl. Birk, VBlBW 1998, 81, 84; Driehaus/Rahden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 12 Rn. 102; Busse/Dirnberger/Pröbstl-Haider/Schmid, Die Umweltprüfung der Gemeinde, 2. Aufl. 2013, S. 115.

  • BVerwG, 19.05.2021 - 9 C 3.20

    Konkurrenzverhältnis von naturschutzrechtlicher Kostenerstattung und

    Im Ergebnis übereinstimmend mit der inzwischen nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist dabei davon auszugehen, dass eine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen nicht in Betracht kommt, soweit die Festsetzung einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme vorliegt (so im Ergebnis OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 13. März 2013 - 9 S 22.12 - juris Rn. 9 ff. und vom 12. Juli 2017 - 5 N 5.15 - juris Rn. 5; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 - 13 K 290.12 - juris Rn. 42; Birk, VBlBW 1998, 81 ; Driehaus, in: Schlichter u.a., BerlKomm zum BauGB, Stand 1. April 2021, § 127 Rn. 86a; ders. in: Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 12 Rn. 102 und Der Gemeindehaushalt 2020, 185 ; Boll/Reif, Die Kostenerstattung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen, BWGZ 1999, 426 und ebenso Reif/Strayle, Arbeitsmappe Erschließungsbeitrag nach dem KAG, Stand Januar 2018, Nr. 2.3.5-2 S. 2 f.; Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 135a BauGB Rn. 11; Quaas, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 127 Rn. 34; Kröninger, in: HK-BauGB, 4. Aufl. 2018, § 135a Rn. 11; Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2020, § 127 Rn. 18b; Eiding, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand 1. Februar 2021, § 127 Rn. 78a; a.A. und für eine vorrangige Abrechnung nach Erschließungsbeitragsrecht noch Steinfort, VerwArch 86 (1995), 107 ; ebenso Hinweise des Deutschen Städtetages, NVwZ 1995, 876 ; ähnlich auch Sandmann, GuG 1995, 1 und Bunzel, NVwZ 1994, 960 ).

    b) Der Ausschluss des Erschließungsbeitragsrechts im Anwendungsbereich des § 135a BauGB bzw. § 8a BNatSchG a.F. ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht davon abhängig, ob die Gemeinde durch eine Zuordnungsentscheidung nach § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB bzw. § 8a Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 BNatSchG a.F. die Voraussetzungen für eine tatsächliche Erhebung des naturschutzrechtlichen Kostenerstattungsbetrags geschaffen hat (vgl. auch Birk, VBlBW 1998, 81 ; Driehaus, in: Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 12 Rn. 102 und Der Gemeindehaushalt 2020, 185 ; Reif/Strayle, Arbeitsmappe Erschließungsbeitrag nach dem KAG, Stand Januar 2018, Nr. 2.3.5-2 S. 2 f; Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 135a BauGB Rn. 11).

    Dieses erhält damit die Gelegenheit, den Bebauungsplan unter Beachtung der aufgezeigten Grundsätze erneut auszulegen und zu prüfen, ob und ggf. in welchem konkreten Umfang mit der Festsetzung der streitgegenständlichen öffentlichen Grünanlage im Bebauungsplan eine Festsetzung für Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 8a BNatSchG a.F. verbunden ist, ob daneben noch Raum bleibt für eine ergänzende Deckung eines (etwaigen) Erschließungsaufwands für die Grünanlage (vgl. dazu etwa Birk, VBlBW 1998, 81 ) und - falls es darauf ankommt - ob die Grünanlage die Voraussetzungen einer selbständigen Erschließungsanlage nach § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB erfüllt.

  • OVG Saarland, 20.08.2008 - 1 A 453/07

    Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen anläßlich eines Eingriffs in die Natur

    (Ebenfalls für die Zulässigkeit einer Sammelzuordnung: Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2023 - 15 A 2995/18

    Aufwertungsbedürftig aufwertungsfähig Ausgleichsfläche; Ausgleichsmaßnahme;

    vgl. Birk, VBlBW 1998, 81 (85); a. A. wohl Driehaus, Der Gemeindehaushalt 2020, 185 (186); weitergehend aber Driehaus/Raden, Erschließungsbeitrags- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 12 Rn. 103.

    So wohl auch Birk, VBlBW 1998, 81 (85).

  • VG Köln, 15.05.2018 - 17 K 4264/16
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2010 - 8 A 2285/09 -, juris, Rn. 4; vgl. zur Systematik dieser Regelungen auch Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81.

    So aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.07.2017 - OVG 5 N 5.15 -, juris, Rn. 5; Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81 (84 f.); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 95.

    Für einen solchen Vorrang spricht weder, dass der Kreis der Erschließungsbeitragspflichtigen nach Vorteilsgesichtspunkten (Eigentümer der Grundstücke im 200-m-Radius, vgl. unten 3. b)) sich von dem der Erstattungspflichtigen für Ausgleichsflächen nach dem Verursacherprinzip (Eigentümer der Grundstücke, auf denen ein ausgleichspflichtiger Eingriff vorgenommen wird) unterscheidet, so aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2013 - OVG 9 S 22.12 -, juris, Rn. 8, noch folgt er daraus, dass die Gemeinde bei dem Vorliegen eines Eingriffes in Natur und Landschaft grundsätzlich verpflichtet ist, im Bebauungsplan die Festsetzungsmöglichkeiten von Ausgleichsmaßnahmen oder -flächen in der Abwägung zu berücksichtigen, während hinsichtlich der Planung von Grünanlagen zu Erholungszwecken ein Entscheidungsspielraum besteht, so aber VG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 - 13 K 290.12 -, juris, Rn. 42; ähnlich Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81 (84).

  • VGH Bayern, 12.03.2018 - 9 B 15.1679

    Kostenerstattung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen der durch einen

    Weitere kumulative Voraussetzung für die Erhebung des Kostenerstattungsbetrages ist, dass die Ausgleichsmaßnahmen auf bestimmten Flächen gem. § 9 Abs. 1a Satz 2, § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB durch Bebauungsplanfestsetzungen bestimmten Eingriffs-/Baugrundstücken zugeordnet sind (vgl. Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81/81).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2012 - 15 A 1489/12

    Aufwendungen der Gemeinde zum Ausgleich für den Eingriff in die Natur und

    vgl. Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen, VBlBW 1998, 81 (85); Vogel, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Mai 2012, § 128 Rn. 57; Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Stand: Juli 2012, § 128 Rn. 41; ders., Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 13 Rn. 57. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 4.89 -, BVerwGE 85, 306 (310) = juris Rn. 16.
  • BVerfG, 16.11.2000 - 2 BvR 1684/98

    Keine Aufhebung einer verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügenden,

    Aus den in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 13 S 2871/97 -, NVwZ-Beilage 5/1998, S. 48; OVG Bremen, Beschluss vom 29. Juni 1998 - 1 BB 163/98 -, nur in JURIS veröffentlicht; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 1998 - 16 B 1398/98 -, NWVBl 1999, S. 29 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 1999 - A 14 S 1688/98 -, VGHBW-Ls 2000, Beilage 2, B 5 ) verwerteten Erkenntnismitteln ergeben sich gleichfalls keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung gemischt-ethnischer Familien.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 9 S 1.22
    Bei Ausgleichsmaßnahmen ist Voraussetzung für die Beitragsfähigkeit dieser Kosten, dass sie hinreichend bestimmt der betreffenden Anbaustraße zugerechnet werden können, was der Fall ist, wenn die Ausgleichsmaßnahme im Bebauungsplan selbst oder zumindest in dessen Begründung der Straße zugeordnet ist (OVG Münster, Beschluss vom 31. August 2012 - 15 A 1489/12 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 13 L 309.16, juris, Rn. 23; VG Bayreuth, Urteil vom 23. März 2016 - B 4 K 14.675 -, juris, Rn. 32: Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81, 85).
  • VG Berlin, 11.05.2017 - 13 L 309.16

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung einer Straße

    Es handelt sich dabei um Kosten der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage i. S. des § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, weil diese Anlage rechtlich ohne Kompensation des Eingriffs in die Natur nicht hätte gebaut werden dürfen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 13 Rn. 57; Birk, VBlBW 1998, S. 81, 85; OVG Münster, Beschluss vom 31. August 2012 - 15 A 1489/12 -).

    Voraussetzung für die Beitragsfähigkeit der Kosten ist, dass sie hinreichend bestimmt der betreffenden Anbaustraße zugerechnet werden können, was der Fall ist, wenn die Ausgleichsmaßnahme im Bebauungsplan selbst oder zumindest in dessen Begründung der Straße zugeordnet ist (Driehaus, § 13 Rn. 57; Birk, VBlBW 1998, 81, 85; OVG Münster, Beschluss vom 31. August 2012 - 15 A 1489/12 - VG Bayreuth, Urteil vom 23. März 2016 - B 4 K 14.675 -).

  • VG Karlsruhe, 06.07.2004 - 4 K 3756/03

    Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen; Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 5 N 5.15

    Ausweisung "öffentliche Parkanlage mit Spielplatz" als Grünanlage oder

  • VG Gießen, 17.09.2001 - 1 E 756/01

    Bebauungsplan; Ausgleichskonzeption; Abwägung; Kostenerstattung

  • VG Berlin, 28.01.2015 - 13 K 290.12

    Tilla-Durieux-Park: Anlieger müssen doch nicht zahlen

  • VG Gießen, 29.01.2002 - 1 E 1512/01

    Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen für Naturschutz durch Bebauungsplan,

  • VG Münster, 18.01.2006 - 3 K 3960/03

    Berechtigung einer Gemeinde zur Erhebung eines Kostenerstattungsbetrags für die

  • VG Gießen, 17.09.2001 - 1 E 753/01

    VORAUSZAHLUNG; KOSTENERSTATTUNGSBETRAG; AUSGLEICH; EINGRIFF IN LANDSCHAFT;

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.1999 - 11 S 3238/98

    Bestimmung der Ausreisefrist - Verletzung des Ausländers in eigenen Interessen

  • VG Minden, 25.05.2012 - 5 K 861/10

    Berücksichtigung von Aufwendungen für im Bebauungsplan festgesetzte

  • VG Münster, 14.07.2006 - 3 K 3583/04

    Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der auf den gemeindeeigenen Grundstücken

  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.2000 - 11 S 1628/99

    Bosnien-Herzegowina: Abschiebungshindernis verneint

  • VG Berlin, 17.02.2012 - 13 L 191.11

    Anlieger müssen vorläufig Kosten für Tilla-Durieux-Park tragen

  • VG Karlsruhe, 06.07.2004 - 4 K 3754/03

    Kostenerstattung wegen einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.1998 - 16 B 1398/98

    Abschiebungshindernis; Bosnien; Herzegowina; Gemischt-ethnische Ehe;

  • VG Karlsruhe, 18.05.1998 - A 12 K 10192/98

    Anerkennung als Asylberechtigter; Neue rechtliche Erkenntnisse als wesentliche

  • VG Würzburg, 17.01.2012 - W 4 S 11.974

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Widerspruch gegen

  • VG Karlsruhe, 26.08.1998 - 12 K 3598/97

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber einer Duldungsablehnung und

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